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ist noch nicht erschöpfend geregelt. Insbesondere ist noch nicht
geregelt, ob auch private Webseiten im Sinne des § 6 TDG auch als
geschäftsmäßig angesehen werden können und eine
entsprechende Anbieter-kennung in Form der Angabe von Name und Anschrift
des Webseitenanbieters erforderlich ist. Es wird derzeit einerseits
die Auffassung vertreten, daß alle fortgesetzten Tätigkeiten
als geschäftsmäßig angesehen werden müssen, unabhängig
davon ob eine Gewinn-erzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Einer
anderer Auffassung zufolge soll geschäftsmäßig nur derjenige
handeln, der dieser Tätigkeit beruflich bzw. gewerblich nachgeht.
Unproblematisch ist die Einordnung der Anbieterkennung nach § 6
MDStV, welcher diese |
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