FF Matting

Satzung

SATZUNG
für den Verein der Freiwilligen Feuerwehr Matting

§ 1 Organisation des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Matting“

2) Der Verein hat seinen Sitz in Matting.

3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Vereinsjahr, dies ist der Zeitraum zwischen den Jahreshauptversammlungen.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist es, die Freiwillige Feuerwehr Matting zu unterstützen, insbesondere Einsatzkräfte zu werben und zu stellen. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51- 68 der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )
b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder )
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der FF einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder öffentliche Belobigung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Dies muss spätestens drei Monate vor Ende des Vereinsjahres geschehen.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und die Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt und in der Geschäftsordnung festgeschrieben wird. Feuerwehranwärter sind bis 18 Jahre beitragsfrei. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Ehrenmitglieder sind ebenfalls beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand, die Vorstandschaft

1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden/in
dem/der 2. Vorsitzenden/in
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.


b) Die Vorstandschaft besteht aus
– dem Vorstand nach §26 BGB
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Kassenwart/in
– dem/der 1. Kommandanten/in
– dem/der 2. Kommandanten/in
– dem/der Gerätewart/in


Die Vorstandschaft kann um weitere Mitglieder, die in der Geschäftsordnung festgelegt werden, ergänzt werden. Die Vorstandschaft muss aus einer ungeraden Anzahl an Personen bestehen.


2) Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von Ausnahme von d und e von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder d und e werden nach Art. 8 bei Bay. FWG gewählt. Der 1. Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Alle anderen Mitglieder der Vorstandschaft außer d und e müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder das verlangt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


3) Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandschaftsmitglied mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Dabei ist in der selben Versammlung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Sie haben unverzüglich eine Neuwahl anzusetzen, bis zu der sie im Amt bleiben.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.
    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung
    c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung über Aufnahme.
  2. Die Vorstandschaft hat vor allem folgende Aufgaben:
    a. Verwaltung des Vereinsvermögens
    b. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    c. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft
  3. Vereinsintern gilt:
    Zahlungen in Höhe von (siehe Geschäftsordnung) dürfen nur vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleistet werden.

§ 10 Sitzungen der Vorstandschaft

  1. Für die Sitzungen der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitglieds.
  2. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Zahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung auf jeweils sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen.
    Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands
    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit
    c. Wahl der Vorstandschaft mit Ausnahme § 8 Absatz 1 d und e und Abberufung der Mitglieder des Vorstandschaft
    d. Wahl der Kassenprüfer
    e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft
    g. Erlass einer Geschäfts- und Ehrenordnung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindesten einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Plakate (Aushang am Feuerwehrgerätehaus) einberufen. Zusätzlich kann über folgende Medien eingeladen werden: Mittelbayerische Zeitung oder Mitteilungsblatt oder per Email (Textform) oder Homepage oder Facebook.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Neuwahlen und Satzungsänderungen.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • 2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  • 3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.
  • 5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

  • 1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können folgende Ehrungen verliehen werden:
    • a) öffentliche Belobigung bei der Mitgliederversammlung (siehe Ehrenordung)
    • b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins (siehe Ehrenordung)
    • c) die Ehrnennung des Freistaates Bayern und des deutschen Feuerwehrverbandes stehen ausschliesslich den Aktiven zu.
    • d) Vereinsinterne Ehrungen können auf Beschluss der Vorstandschaft jederzeit durchgeführt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pentling, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.

gezeichnet:
Martin Dietz Alexander Heigl Martin Reidl Michael Knittl

Anhang
Geschäfts- und Ehrenordnung

zu § 4 Absatz 1

Mitglied des Vereins kann jede Person ab 12 Jahre werden.

zu § 6

  • Einmalige Aufnahmegebühr für Mitglieder:
    • Ab 40 Jahre 30 Euro
    • Ab 50 Jahre 60 Euro
    • Ab 60 Jahre 80 Euro
    • Der jährliche Mitgliedsbeitrag für aktive, passive und fördernde Mitglieder beträgt:
      • 12 Euro

zu § 8 Absatz 1b

  • Der Vorstandschaft wird ergänzt durch
    • Fahnenjunker/in,
    • stellvertretende/n Fahnenjunker/in,
    • Bootsbeauftragter/in,
    • Bekleidungswart/in,
    • Jugendwart/in,
    • stellvertretende/n Jugendwart/in.

zu § 9 Absatz 3

  • Zahlungen ab 300 Euro dürfen nur vom Vorstand oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleistet oder angewiesen werden.

zu § 13 Absatz 2

  • in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 12 Jahre stimmberechtigt.

zu § 14 Absatz 1b

  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied, Ehrenvorstand und Ehrenkommandant werden von der Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit beschlossen/beantragt.